AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung der AGB
Für sämtliche mit uns geschlossene Verträge gelten ausschließlich unsere AGB, auch wenn unser Auftraggeber oder sonstiger Vertragspartner (nachfolgend AG genannt) ihnen widersprochen oder sich auf andere Bedingungen bezogen hat. An abweichende AGB des AG sind wir nur dann gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Spätestens mit dem Arbeitsbeginn unseres Monteurteams zur Erstreinigung erkennt der Kunde unsere AGB an, auch wenn er sich bei Vertragsabschluss auf seine AGB bezogen hat und wir diesen nicht widersprochen haben.
2. Allgemeines
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Kurzfristig anstehende Terminvereinbarungen können telefonisch vereinbart werden. Änderungen oder Stornierungen dieser Terminvereinbarung müssen jedoch spätestens 48 Stunden vor Arbeitsantritt per E-Mail Nachricht angemeldet werden. Bei zu später oder gar keiner Absage des Termins sind wir berechtigt, eine pauschale Summe in Höhe von 200,-€ zzgl. MwSt. zu berechnen.
3. Preise
Alle unsere Preise verstehen sich auf EURO-Basis zzgl. des zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen MwSt. Satzes. Unsere Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Pauschalpreise zzgl. MwSt. und beinhalten die einmalige An- und Abfahrt. Auf- und Abrüsten und ggf. Nacht- und Schmutzzulagen sowie die Reinigungs-, Chemie und die Arbeitsausführung.
4. Zahlungsbedingungen und Zurückbehaltungsrecht
Die Zahlung durch den AG hat netto Kasse gegen Rechnung innerhalb der angegebenen Frist auf der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Eine Aufrechnung oder sonstige Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig bei von uns anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen. Im Falle des Verzuges des AG sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne weiteren Nachweis berechtigt Verzugszinsen von 3 % über den jeweiligen Bundesbank-Diskont zu berechnen. Ferner sind wir im Falle des Verzuges des AG berechtigt, nach unserer Wahl weitere Arbeitsausführungen, auch aus anderen Verträgen, entweder zu verweigern oder von der vorherigen Bezahlung des offenstehenden Saldos oder einer Sicherheitsteistung abhängig zu machen. Das gleiche Recht steht uns zu , wenn uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen, auch wenn die Voraussetzungen i.S. des § 321 BGB nicht vorliegen.
5. Ausführungspflichten bei Wartungsverträgen
Der Auftragnehmer (AN) hat die Pflicht den AG auf die zeitliche Fälligkeit der anstehenden Folgereinigung hinzuweisen und einen Terminvorschlag zu unterbreiten. Weist der AN diesen ab und gibt auch keinen alternativen Termin auf, so entfällt für den AN die Ausführungspflicht innerhalb der vertraglichen Intervalle. Dieses gilt auch insbesondere bei Forderungen des AN nach vorheriger Zahlungsbegleichung von säumigen Restforderungen durch den AG. Eine formelle Aufkündigung des Wartungsvertrages ist nicht erforderlich.
6.Bereitstellung der Arbeitsbereiche
Der AN führt die Reinigungstätigkeit auf Wunsch auch außerhalb der Betriebszeiten, so z.B. zur Nachtzeit durch. Der AG ist für die Zugänglichkeit aller zu reinigenden Anlageteile verantwortlich und stellt den notwendigen Zugang zu Treppenhäusern, Dachzugängen usw. sicher. Erforderlichenfalls ist durch den AG der Kontakt zum Hausmeister oder Haustechniker herzustellen. Sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Schlüssel sind vom AG zu beschaffen und für den AN bereitzuhalten. Sollte die Reinigung der Anlage oder von Anlageteilen aufgrund fehlender Zugänglichkeit nicht möglich sein, behält der AN den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen und ist zur sofortigen Abrechnung berechtigt. Zur nachträglichen Reinigung der zuvor nicht erreichbaren Anlage oder Anlagenteile ist der AN nur verpflichtet, wenn der AG einen neuen Termin vereinbart und dem AN die voraussichtlichen Kosten der zusätzlichen Anfahrt und Arbeitsleistung vorausbezahlt
7.Technische Voraussetzung und Gewährleistung
Der AG hat dafür zu sorgen, dass die zu reinigenden Anlageteile den technischen Vorschriften, insbesondere der VDI 2052 (Verband Deutscher Ingenieure) zu raumlufttechnischen Anlagen für Küchen entsprechen. Nach dieser Vorschrift müssen Dichtelemente und elastische Verbindungen fett-, säure- und laugenbeständig sein, Ab- und Vorlüftungen müssen ebenso fettdicht, laugen- und säurebeständig sein. Außerdem müssen im Luftstrom eingebaute Antriebsmotoren für Abluftventilatoren mindestens in der Schutzklasse t P 54 ausgeführt sein, d.h. Spritzwassergeschützt. Der AN darf die Einhaltung dieser technischen Vorschriften unterstellen und den Reinigungsauftrag entsprechend ausführen. Er haftet nicht für Schäden, die aus nicht vorschriftsmäßiger Beschaffenheit der zu reinigenden Einrichtungen entstehen, insbesondere nicht für Schäden aus Undichtigkeiten. Der AN haftet auch nicht für Schäden an Motoren, die der vorgeschriebenen Schutzart IP 54 nicht entsprechen. Stellt der AN vor Ort offensichtliche grobe technische Mängel der zu reinigenden Anlage fest, kann er die Ausführung der Arbeiten verweigern, bis die technischen Hindernisse beseitigt sind. Für den Anspruch des AN auf die vereinbarte Gegenleistung gelten in diesem Falle die Sätze 3 und 4. von Ziffer 6 der AGB entsprechend.
Des Weiteren muss die Betriebssicherheit der zu nutzenden Steckdosen ebenfalls durch den Auftraggeber gewährleistet sein.
8. Nachbesserung und sonstige Haftung
Beanstandungen müssen durch den AG unmittelbar nach Feststellung, spätestens 48 Stunden nach der Reinigung, dem AN gemeldet werden. Der AG ist verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten, insbesondere den Küchenbetrieb bei Ausfall der Lüftung aufrechtzuerhalten, soweit das möglich und zulässig ist. Der AN hat das Recht zur Nachbesserung und zur Ersatzbeschaffung evtl. schuldhaft beschädigter Anlageteile. Macht der AG den AN für den Schaden verantwortlich, ist eine Ersatzbeschaffung durch den AG auch in dringenden Fällen nur nach Abstimmung mit dem AN zulässig. Andernfalls reduziert sich eine Ersatzverpflichtung des AN für den Nachkauf von Anlageteilen auf die Höhe des günstigsten dafür geforderten Marktpreises. Eine Haftung für lediglich leicht fahrlässig verursachte sowie imaginäre Schäden durch Umsatzausfall o.ä. ist ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Vom AN eingebautes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN, beim Vertragsabschluß mit Vollkaufleuten bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
10.Verpackungen und Entsorgung der Rückstände
Der AG übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Rückstände. Stellt der AG dem AN entsprechende Behältnisse vor Ort zur Verfügung, füllt der AN die Reinigungsrückstände dort hinein. Der Abtransport und die weitere Entsorgung erfolgt auch den AG. Die Anwendung der vom AN verwendeten Spezialfettlöser ist bei ordnungsgemäßer Handhabung hinsichtlich der bei der Reinigung anfallenden Abwässer unbedenklich und entspricht den Richtlinien des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
11. Teilunwirksamkeit der AGB
Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksarn sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt als vereinbart, was mit der ungültigen Bestimmung verfolgtem wirtschaftlichen Zweck rechtlich zulässig am nächsten kommt.